Satzung Regenbogen Potsdam e.V.

§1 Name und Sitz der Vereinigung 

(1) Der Name der Vereinigung lautet: “Regenbogen Potsdam“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. 

(2) Sitz des Vereins ist in Potsdam.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 Aufgaben und Ziele 

Ziel des Vereins ist es, eine breite Basis der Bevölkerung und politischer Akteur:innen auf die Probleme und Interessen der LSBTIQA+-Community in Potsdam und dem Land Brandenburg aufmerksam zu machen. Insbesondere wird der Verein auf die immer noch bestehenden Schwierigkeiten der Anerkennung und Gleichstellung aufmerksam machen. Dies erfolgt durch die Organisation und Durchführung einer jährlich stattfindenden Demonstration, durch aktive Öffentlichkeitsarbeit und partizipative Workshops.  

Dadurch soll insbesondere die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, erreicht werden.  

§3 Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  

(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.  

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§4 Mitgliedschaft 

§ 4.1 Aufnahme neuer Mitglieder 

(1) Die Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein. 

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und wird durch Beschluss des Vorstands erworben. 

(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann die antragstellende Person Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.  

§ 4.2 Zusammensetzung  

(1) Die Mitglieder des Vereins sollen vorrangig aus LSBTIQA+-Personen bestehen. Es soll auf eine möglichst diverse Zusammensetzung hinsichtlich sexueller und geschlechtlicher Identitäten geachtet werden. 

§ 4.2.1 Ordentliche Mitglieder 

(1) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die nicht Förder- oder Ehrenmitglieder sind. 

(2) Sie haben alle vollen aktiven und passiven Rechte und Pflichten. 

§ 4.2.2 Fördermitglieder 

(1) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen. 

(2) Abweichend zu ordentlichen Mitgliedern dürfen sie sich am Vereinsleben beteiligen, haben jedoch in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. 

§ 4.2.3 Ehrenmitglieder  

(1) Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur vom Vorstand beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Einstimmigkeit erforderlich. 

(2) Die Ehrenmitgliedschaft muss vom Ehrenmitglied angenommen werden. 

(3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wir Ordentliche Mitglieder 

§ 4.3 Ende der Mitgliedschaft 

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. 

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich. 

(3) Verstößt ein Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins, kann es ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss beim Vorstand von mindestens einem Mitglied beantragt werden. An der Abstimmung darüber nimmt die zum Ausschluss beantragte Person nicht Teil. Zum Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. 

§5 Mitgliedsbeiträge 

(1) Der Verein finanziert sich ausschließlich über Spenden und Beiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist der Beitrags- und Finanzordnung zu entnehmen. 

(2) Die Beiträge sind zu Beginn des neuen Jahres zu zahlen. Bei Eintritt im laufenden Jahr wird der Beitrag anteilig gezahlt. Zahlungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Jahresbeginn oder Eintrittsdatum gezahlt worden sein. 

(3) Minderjährige Mitglieder: Ab dem 14. Lebensjahr ist eine Mitgliedschaft mit Unterschrift der Eltern möglich. 

(4) Über die Änderung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch eine einfache Mehrheit.  

(5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung sowie Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 

§6 Organe der Vereinigung 

Die Organe der Vereinigung sind: 

die Mitgliederversammlung 

der Vorstand 

§ 6.1 Die Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie kann auch elektronisch durchgeführt und einberufen werden. 

(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich, mindestens zwei Wochen vorher ein. 

(3) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann eingeladen werden, wenn ein Mitglied es wünscht. Die Frist von zwei Wochen muss gewahrt sein. 

(4) An der Gestaltung der Tagesordnung sollen sich alle Mitglieder beteiligen können. 

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20% der Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit ist Ablehnung.  

(6) Anträge darf jedes Mitglied stellen. Sie müssen ausführlich diskutiert werden und können noch im Laufe der Diskussion verändert werden. 

§ 6.2 Der Vorstand 

(1)  Der Vorstand besteht aus drei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.  

(2)  Der Vorstand besteht aus Vorsitz, stellvertretendem Vorsitz und der Finanzperson. 

(3) Der Vorstand wird alle zwei Jahre in der ersten Sitzung des neuen Jahres bestimmt. 

§ 7 Ehrenamtspauschale 

(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) beschlossen werden. Zuständig ist der Vorstand. 

§8 Wahlen 

(1) Alle Wahlen sind grundsätzlich unmittelbar, frei und gleich. 

(2) Wahlen können offen oder geheim stattfinden. Sie können auch auf elektronischem Wege stattfinden. 

(3) Geheime Wahlen finden dann statt, wenn dies von einer anwesenden Person gefordert wird. Diese Forderung kann auch nicht überstimmt oder übergangen werden. 

Seitenumbruch 

§9 Protokoll 

(1) Zu jeder Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung muss ein (Beschluss)Protokoll angefertigt werden. 

(2) Dieses muss vom Schriftführer und mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. 

§10 Satzungsänderung 

Satzungsänderungen können mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. 

§11 Auflösung 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Über die Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.  

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an das Regenbogenfamilien e.V. Berlin, die es für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.  

 

Stand 24.06.2021, Änderungen vom 28.07.2021
 

 

Finanz- und Beitragsordnung Regenbogen Potsdam e.V.

(1) Der jährliche Beitrag für Mitglieder beträgt:
• Für Kinder/Jugendliche bis 21 Jahre, Schüler:innen, Studierende, Auszubildende und Rentner sowie Personen mit nur geringen Einkünften bis zur Höchstgrenze des SGB II/SGB XII, beträgt der Höchstbeitrag 12 EUR pro Jahr (1€ pro Monat). Hierfür muss ein Nachweis bei Vereinseintritt vorgelegt werden und zum Anfang des Geschäftsjahres erneut glaubhaft gemacht werden.
• für alle anderen, natürlichen Personen, beträgt der Beitrag 60,00 EUR pro Jahr (5€ pro Monat).


(2) Der jährliche Beitrag für Fördermitglieder, den sog. „Freund:innen des Vereins“ beträgt:
• Für Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre: mindestens 6,00 EUR pro Jahr
• Erwachsene: mindestens 30,00 EUR pro Jahr
Für juristische Personen: mindestens 500 EUR pro Jahr 


(3) Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge


(4) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder (juristisch und natürlich) von ihrer Beitragspflicht befreien oder die Beitragshöhe vermindern. Befreiungen und Beitragsminderrungen gelten bis zum jeweiligen Ende des laufenden Geschäftsjahres und können verlängert werden. Der Vorstand muss die Beitragsfreistellung und Beitragsminderung einstimmig beschließen. 


(5) Die Beiträge sind zu Beginn des neuen Jahres zu zahlen. Bei Eintritt im laufenden Jahr wird der Beitrag Anteilig gezahlt. Zahlungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Jahresbeginn oder Eintrittsdatum gezahlt worden sein.


(6) Über die Änderung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch eine einfache Mehrheit. 


(7) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung sowie Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte prüfen Sie die Details und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.